Gesetze / Handelsstatistikgesetz HdlStatG 2001 § 10 Durchführung Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.