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§ 10 HdlStatG 2001 — Durchführung

Handelsstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.