Gesetze / Handelsstatistikgesetz HdlStatG 2001 § 1 Anordnung, Zweck Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Zur aktuellen Fassung → Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.