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§ 1 HdlStatG 2001 — Anordnung, Zweck

Handelsstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.