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§ 28 HdlRegVfg — Elektronische Signatur

Handelsregisterverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.