Gesetze / Handelsklassengesetz
HdlKlG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/9#abs-1 (1) Die Verbote und Beschränkungen der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder der zu ihrer Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlG/9#abs-2 (2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.