Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

HdGStiftG

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Stand: 28.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/8#abs-1 (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/8#abs-2 (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/8#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 § 9