Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

HdGStiftG

§ 9 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen

Stand: 28.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/9#abs-1 (1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu siebzehn Vertretungen gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretungen von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/9#abs-2 (2) Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung einer Vertretung in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/9#abs-3 (3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/9#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10