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# § 8 HdGStiftG — Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"  
Stand: 28.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 8 HdGStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/8

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