Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
HdGStiftG§ 2 Stiftungszweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 HdGStiftG →
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- VG Köln, 29.06.2023 – 13 K 5228/19Zitiert von 3
- VG Köln, 15.02.2022 – 6 K 3228/19Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/2#abs-2 (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1.
Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung,
2.
wechselnde Sonderausstellungen, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen,
3.
Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,
4.
Veröffentlichungen,
5.
Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen der Stiftung.