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# § 2 HdGStiftG — Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.

(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:

- 1. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung,

- 2. wechselnde Sonderausstellungen, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen,

- 3. Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,

- 4. Veröffentlichungen,

- 5. Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen der Stiftung.

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Zitiervorschlag: § 2 HdGStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/2

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