Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
HdGStiftG§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.