Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
HdGStiftG§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 28.09.2021
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- VG Köln, 29.06.2023 – 13 K 5228/19Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/12#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdGStiftG/12#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.