Gesetze / HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung
HdBALBV§ 3 Besondere Leistungsbezüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/3#abs-1 (1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht worden sind, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/3#abs-2 (2) Bei der Gewährung berücksichtigt werden ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/3#abs-3 (3) Nebentätigkeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Hochschule und unentgeltlich ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/3#abs-4 (4) Kriterien für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/3#abs-5 (5) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel entweder als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung gewährt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/3#abs-6 (6) Unbefristet sollen die besonderen Leistungsbezüge erst gewährt werden, wenn
Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können widerrufen werden, wenn die Leistung der Professorin oder des Professors nicht mehr über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/3#abs-7 (7) Für die Anpassung unbefristet gewährter besonderer Leistungsbezüge gilt § 2 Absatz 5 entsprechend.