Gesetze / Hanfeinfuhrverordnung
HanfEinfV§ 4 Lizenz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-3 (3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-4 (4) Wird die Zulassung des Einführers nach § 3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-7 (7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-8 (8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.
Änderungsverlauf
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2653)
BGBl. 2012 I S. 2653
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.