Gesetze / Hanfeinfuhrverordnung

HanfEinfV

§ 4 Lizenz

Stand: 10.06.2019

Bund

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-3 (3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-4 (4) Wird die Zulassung des Einführers nach § 3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-5 (5) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-6 (6) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-7 (7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/4#abs-8 (8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.

§ 3 § 5