Gesetze / Hanfeinfuhrverordnung
HanfEinfV§ 3 Zulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/3#abs-1 (1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/3#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/3#abs-3 (3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/3#abs-4 (4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HanfEinfV/3#abs-5 (5) Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Änderungsverlauf
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2653)
BGBl. 2012 I S. 2653
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.