Gesetze / Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

HandwFWFortbPrV

§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/3#abs-1 (1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:

1.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und
2.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/3#abs-2 (2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.

§ 2 § 4