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# § 3 HandwFWFortbPrV — Teile des Fortbildungsabschlusses

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:

- 1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und

- 2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.

(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 HandwFWFortbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/3

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