Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 24 Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/24#abs-1 (1) Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/24#abs-2 (2) Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden
a)
vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und
b)
beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,
wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt.