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# § 24 HaldeRlAnO — Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers

Anordnung über Halden und Restlöcher  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.

(2) Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden

- a) vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und

- b) beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,

wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt.

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Zitiervorschlag: § 24 HaldeRlAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/24

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