Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 17

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für betriebene Nichtbergbauhalden hat der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs eine Regelung festzulegen und zu aktualisieren, die insbesondere Maßnahmen über das sichere Betreiben und die Kontrolle zu enthalten hat.

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