Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 13 Wasserableitung, Erosionsschutz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/13#abs-1 (1) Schädigende Wasseransammlungen auf Halden und Bermen, z.B. von der Schneeschmelze, von Starkregen, aus technischen Einrichtungen, sowie Lösungsaustritte am Haldenfuß sind geordnet abzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/13#abs-2 (2) Bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme sind gegen Oberflächenerosion so zu sichern, daß keine Gefährdung eintreten kann und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/13#abs-3 (3) Bei periodisch an Haldenböschungen vorkommenden Wasseraustritten, die auf die Möglichkeit sich gebildeter schwebender Grundwasser hinweisen, sind Maßnahmen zur Ableitung dieser Grundwasser durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/13#abs-4 (4) Bei geneigter Haldenauflagefläche sind Vorkehrungen, wie Gräben und Rohrleitungen, zu treffen, um einen Anstau von Oberflächenwasser vor der Haldenunterkante oder dessen Eindringen in die Halde zu vermeiden.

§ 12 § 14