Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 12 Sicherheitsabstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/12#abs-1 (1) Der Sicherheitsabstand (S)
ist so zu bemessen, daß diese Objekte nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/12#abs-2 (2) In Standsicherheitsnachweisen oder Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind Aussagen zum Sicherheitsabstand zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/12#abs-3 (3) Ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10 Absätze 1 und 2 durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung nicht erforderlich, so kann als Sicherheitsabstand der Richtwert verwendet werden, wie er sich aus Anlage 2 ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/12#abs-4 (4) Durch die Festlegungen der Absätze 1 bis 3 werden die auf Grund anderer Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuhaltenden Abstände, wie zu Verkehrsbauten *), aus hygienischen Gründen zu Wohn- und Arbeitsstätten, nicht berührt.
-------
*) Z.Z. gelten: