Gesetze / Halbleiterschutzverordnung

HalblSchV

§ 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/4#abs-1 (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
2.
Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder
3.
Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/4#abs-2 (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.

§ 3 § 5