Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

HafenSchAusbV

§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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