Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
HafenSchAusbV§ 10 Nichtanwenden von Vorschriften
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.