Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 4 Freiwillige Weiterversicherung
Stand: 10.06.2019
Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, kann die Versicherung nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig fortsetzen. Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Leistung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig; das gilt nicht bei einer Teilleistung wegen Alters.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 HZvG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.06.2005 – XII ZB 117/03Versorgungsausgleich: Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei vorzeitigem Rentenbezug während der Ehezeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.