Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 5 Beiträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-1 (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-2 (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge 45 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, die in der allgemeinen Rentenversicherung gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-3 (3) Die Beiträge werden getragen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn- oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bargehalt der Versicherten abziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-5 (5) Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden entsprechend der Satzung des Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünfzehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgenden Monats, fällig. Werden die Pflichtbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-6 (6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-7 (7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen 400 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/5#abs-8 (8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages gezahlt werden.
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