Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

HZvG

§ 17 Weitere Personenkreise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/17#abs-1 (1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe dieses Kapitels weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/17#abs-2 (2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem 1. Januar 2003.

§ 16 § 18