Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 16 Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BSG, 11.03.2009 – B 12 R 6/07 RZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Versicherte, die
1.
vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und
2.
entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet haben,
wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weitergeführt.