Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

HZulStV

Art 4 Dienstleistungsaufgabe

Stand: 27.08.2026

Bayern

Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.

Art 3 Art 5