Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

HZulStV

Art 3 Organe der Stiftung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. Dabei muss gewährleistet sein, dass

1. dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind,

2. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen zustande kommen,

3. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 allein die Länder stimmberechtigt sind.

Art 2 Art 4