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Art 4 HZulStV (Bayern) — Dienstleistungsaufgabe

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.