Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
HZulStVArt 15 Finanzierung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/15#abs-1 (1) Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens erhebt die Stiftung von allen Hochschulen Beiträge; ausgenommen sind Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die Teilnahme am Verfahren erklären. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge legt die Stiftung in einer Beitragsordnung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/15#abs-2 (2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die erforderlichen Mittel einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.