Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
HZulStVArt 14 Staatlich anerkannte Hochschulen
Stand: 27.08.2026
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. Die Entscheidung trifft die Stiftung.