Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
HZulStVArt 16 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/16#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/16#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/16#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung.