Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

HZulStV

Art 13 Beschlussfassung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/13#abs-1 (1) Die Stiftung beschließt über

1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),

2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),

3. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/13#abs-2 (2) In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/13#abs-3 (3) Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.

Art 12 Art 14