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Art 14 HZulStV (Bayern) — Staatlich anerkannte Hochschulen

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. Die Entscheidung trifft die Stiftung.