Gesetze / Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

HZAZustV

§ 31 Hauptzollamt Oldenburg

Bund3 Fassungen

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

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