Gesetze / Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

HZAZustV

§ 32 Hauptzollamt Oldenburg

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.
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