Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

HWNAVO

§ 4 Festlegung, Ausrufung und Aufhebung von Alarmstufen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/4#abs-1 (1) Für die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 in der Hochwassermeldeordnung bestimmten Hochwassermeldepegel werden vier Alarmstufen festgelegt. Die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen werden grundsätzlich so bestimmt, dass bei ihrem Erreichen am Hochwassermeldepegel folgende Situationen für den zugehörigen Gewässerabschnitt an seiner gefährdetsten Stelle kennzeichnend sind:

1. Alarmstufe 1: Beginn der Ausuferung der Gewässer;

2. Alarmstufe 2: Überschwemmung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen, Grünflächen einschließlich Gärten und einzeln stehender Gebäude oder leichte Verkehrsbehinderung auf Straßen und Notwendigkeit der Sperrung von Wegen; Ausuferung bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß;

3. Alarmstufe 3: Überschwemmung von Teilen zusammenhängender Bebauung oder überörtlicher Straßen und Schienenwege; bei Volldeichen Wasserstand etwa in halber Deichhöhe, Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser;

4. Alarmstufe 4: Überschwemmung größerer bebauter Gebiete mit sehr hohen Schäden, unmittelbare Gefährdung für Menschen und bedeutende Sachwerte; Wasserstand an Volldeichen im Freibordbereich mit unmittelbarer Gefahr der Überströmung oder unmittelbare Gefahr von Volldeichbrüchen.

Die Richtwasserstände können abweichend von den Voraussetzungen nach Satz 2 bestimmt werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls andernfalls ein rechtzeitiges Eingreifen der Wasserwehr nicht gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/4#abs-2 (2) Die Alarmstufen werden in der Regel ausgerufen, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln erreicht wurden und ein weiterer Wasseranstieg zu erwarten ist. Unabhängig von dem Erreichen der Richtwasserstände können die Alarmstufen ausgerufen werden

1. bei Eisgefahren oder

2. wenn ein sprunghafter Anstieg des Wasserstandes in einen höheren Alarmstufenbereich erwartet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/4#abs-3 (3) Die Alarmstufen werden aufgehoben, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln unterschritten sind und ein Wiederanstieg nicht zu erwarten ist oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 entfallen sind.

§ 3 § 5