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# § 5 HWNAVO (Sachsen) — Übermittlung der Hochwassernachrichten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übermittlung der Hochwassernachrichten kann auf unterschiedlichen technischen Übertragungswegen erfolgen und ist auch beim Ausfall einzelner Übertragungswege zu gewährleisten.

(2) Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst und die Dritten nach § 2 Nummer 11 haben nach Erhalt einer Hochwassereilbenachrichtigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum abzugeben. Geht innerhalb von einer Stunde keine Empfangsbestätigung ein, informiert das Landeshochwasserzentrum unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, hinsichtlich der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b die zuständige untere Wasserbehörde und der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe c die zuständige Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.

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Zitiervorschlag: § 5 HWNAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/5

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