Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

HWNAVO

§ 3 Aufgaben und zuständige Behörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-1 (1) Die oberste Wasserbehörde nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. die Festlegung der Grundsätze des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes;

2. den Erlass der Hochwassermeldeordnung nach § 9;

3. die Koordinierung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes mit den dafür verantwortlichen Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen; sie kann hierbei Teilaufgaben, wie die Vorbereitung von Vereinbarungen oder die Behandlung technischer Fragen, dem Landeshochwasserzentrum übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-2 (2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nimmt als Landeshochwasserzentrum folgende Aufgaben wahr:

1. die Leitung, Koordinierung und Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;

2. die Übermittlung der Hochwassernachrichten an Teilnehmer und Dritte auf der Grundlage von Zustellungsplänen;

3. die Information der Öffentlichkeit nach § 8.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-3 (3) Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. die Errichtung und den Betrieb der Hochwassermeldepegel, soweit nicht der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung oder nach § 35 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Bundeswasserstraße Elbe zuständig ist oder der Pegel von einem Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe b betrieben wird;

2. den Aufbau und den Betrieb des landeseigenen automatischen Niederschlagsmessnetzes und des Sondermessnetzes Hochwasser im Grundwasser;

3. die Übermittlung der gewonnenen Daten an das Landeshochwasserzentrum; dazu zählen auch die beim Betrieb der Hochwassermeldepegel gewonnenen Erkenntnisse über die Eissituation.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-4 (4) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. die Übermittlung von Inhalts-, Zufluss- und Abgabedaten der von ihr betriebenen und nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 bestimmten Stauanlagen an das Landeshochwasserzentrum;

2. die Erstellung von Zustellungsplänen zur Information von Teilnehmern und Dritten nach § 2 Nummer 11, die von Abflussänderungen an den Stauanlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 in besonderem Maße betroffen sein können, im Benehmen mit dem Landeshochwasserzentrum;

3. die rechtzeitige Information der Teilnehmer und Dritten nach Nummer 2 und des Landeshochwasserzentrums über relevante Abflussänderungen an Stauanlagen nach Nummer 1 im Hochwasserfall entsprechend den Zustellungsplänen nach Nummer 2;

4. die Übermittlung gewonnener Erkenntnisse über besondere Gefährdungen, insbesondere durch Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch, an Fließgewässern an das Landeshochwasserzentrum, die betroffene untere Wasserbehörde und die betroffene Gemeinde;

5. den Betrieb von Pegeln als Bestandteil von Anlagen der Landestalsperrenverwaltung, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als Hochwassermeldepegel festgelegt sind, und die Übermittlung der entsprechenden Daten an das Landeshochwasserzentrum.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-5 (5) Die obere Wasserbehörde nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. die Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen über die Hochwassergefahr hinsichtlich notwendiger Abwehrmaßnahmen, die über das Gebiet einer unteren Wasserbehörde hinausgehen;

2. die unverzügliche Weitergabe der bewerteten Informationen an die betroffenen unteren Wasserbehörden.

Die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde als Fachaufsichtsbehörde über die unteren Wasserbehörden bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-6 (6) Die unteren Wasserbehörden nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. das Ausrufen und Aufheben der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 und 3;

2. die unverzügliche Mitteilung über die Ausrufung oder Aufhebung der Alarmstufen an das Landeshochwasserzentrum, den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde;

3. die Bewertung der Hochwasserwarnungen unter Berücksichtigung sonstiger ihnen zur Verfügung stehender Informationen über die Hochwassergefahr hinsichtlich notwendiger Abwehrmaßnahmen;

4. die Erstellung von Zustellungsplänen zur Information der betroffenen Gemeinden über die nach Nummer 3 bewerteten Hochwasserwarnungen;

5. die unverzügliche Weitergabe der bewerteten Hochwasserwarnungen an die betroffenen Gemeinden entsprechend den Zustellungsplänen nach Nummer 4;

6. das Treffen der erforderlichen Anordnungen gegenüber den Gemeinden unter Berücksichtigung der Alarmierungsunterlagen nach Absatz 7 Nummer 1;

7. die fachliche Beurteilung der Zustellungspläne der Gemeinden nach Absatz 7 Nummer 2;

8. die Bestimmung von Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b und ihre Bekanntgabe an das Landeshochwasserzentrum und den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung;

9. die Inpflichtnahme von Dritten nach § 7 Absatz 1 Satz 2;

10. die fachliche Beratung der Gemeinden hinsichtlich ihrer Aufgaben nach Absatz 7.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-7 (7) Die Gemeinden als Träger der Wasserwehr nach § 85 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. das Erstellen und Bereithalten aktueller Unterlagen, durch die eingehende Hochwassernachrichten mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet, insbesondere mit den Maßnahmen der Wasserwehr, verknüpft werden und in denen Dritte im Sinne von § 2 Nummer 11 Buchstabe c bestimmt sind (Alarmierungsunterlagen);

2. die Erstellung von Zustellungsplänen in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Hochwassergefahr nach Nummer 3 als Bestandteil der Alarmierungsunterlagen nach Nummer 1;

3. die unverzügliche Unterrichtung der Öffentlichkeit im Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr unter Beachtung der vom Landeshochwasserzentrum nach Absatz 2 Nummer 2 herausgegebenen und von der unteren Wasserbehörde nach Absatz 6 Nummer 3 bewerteten Hochwasserwarnungen, so dass insbesondere die Eigentümer oder Nutzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen die notwendigen Abwehrmaßnahmen treffen können, und die unverzügliche Unterrichtung der Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind; die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage der Zustellungspläne nach Nummer 2;

4. die Übermittlung gewonnener Erkenntnisse über besondere Gefährdungen, insbesondere durch Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch, an Fließgewässern an das Landeshochwasserzentrum und die untere Wasserbehörde;

5. die unverzügliche Information der unteren Wasserbehörde über eingeleitete Hochwasserabwehrmaßnahmen;

6. die Bekanntgabe der nach Nummer 1 erstellten Alarmierungsunterlagen, einschließlich der Zustellungspläne nach Nummer 2, an die untere Wasserbehörde und der in den Alarmierungsunterlagen bestimmten Dritten an das Landeshochwasserzentrum und den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/3#abs-8 (8) § 85 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

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