Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung

HWMDV

§ 7 Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWMDV/7#abs-1 (1) Der Hochwassermeldedienst beginnt mit der Herausgabe einer Hochwasserwarnung oder mit Überschreiten des Wasserstandes für den Meldebeginn an einem Hochwassermeldepegel, wenn ein weiterer Wasserstandsanstieg zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWMDV/7#abs-2 (2) Der Hochwassermeldedienst endet, sobald zu erkennen ist, dass der Richtwasserstand für die Alarmstufe II nach § 9 nicht erreicht oder wieder unterschritten wird oder wenn der Wasserstand für das Meldeende unterschritten wird und ein erneutes Ansteigen des Wasserstandes nicht zu erwarten ist.

§ 6 § 8