# § 7 HWMDV (Brandenburg) — Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes

Hochwassermeldedienstverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hochwassermeldedienst beginnt mit der Herausgabe einer Hochwasserwarnung oder mit Überschreiten des Wasserstandes für den Meldebeginn an einem Hochwassermeldepegel, wenn ein weiterer Wasserstandsanstieg zu erwarten ist.

(2) Der Hochwassermeldedienst endet, sobald zu erkennen ist, dass der Richtwasserstand für die Alarmstufe II nach § 9 nicht erreicht oder wieder unterschritten wird oder wenn der Wasserstand für das Meldeende unterschritten wird und ein erneutes Ansteigen des Wasserstandes nicht zu erwarten ist.

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Zitiervorschlag: § 7 HWMDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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