Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung
HWMDV§ 10 Kostentragung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWMDV/10#abs-1 (1) Die Teilnehmenden am Hochwassermeldedienst tragen die ihnen entstandenen Kosten entsprechend ihrer Aufgaben selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWMDV/10#abs-2 (2) Die notwendigen Kosten für Mitteilungen der Gewässerunterhaltungsverbände nach § 8 Absatz 2 für die in der Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes festgelegten Gewässer I. Ordnung trägt das Land.