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§ 10 HWMDV (Brandenburg) — Kostentragung

Hochwassermeldedienstverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnehmenden am Hochwassermeldedienst tragen die ihnen entstandenen Kosten entsprechend ihrer Aufgaben selbst.

(2) Die notwendigen Kosten für Mitteilungen der Gewässerunterhaltungsverbände nach § 8 Absatz 2 für die in der Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes festgelegten Gewässer I. Ordnung trägt das Land.