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§ 8 Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulträger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern gewährt den kommunalen Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 60 v. H. der für Mehrarbeit und nebenberuflichen Unterricht geltenden Vergütungssätze, wenn der Hausunterricht nach § 7 Abs. 1 genehmigt wurde. Die Regierungen entscheiden über die Zuschüsse; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

§ 7 § 9