Gesetze / Landesrecht Bayern / Hausunterrichtsverordnung
HUnterrV§ 8 Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulträger
Stand: 25.08.2026
Der Freistaat Bayern gewährt den kommunalen Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 60 v. H. der für Mehrarbeit und nebenberuflichen Unterricht geltenden Vergütungssätze, wenn der Hausunterricht nach § 7 Abs. 1 genehmigt wurde. Die Regierungen entscheiden über die Zuschüsse; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.