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§ 8 HUnterrV (Bayern) — Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulträger

Hausunterrichtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Bayern gewährt den kommunalen Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 60 v. H. der für Mehrarbeit und nebenberuflichen Unterricht geltenden Vergütungssätze, wenn der Hausunterricht nach § 7 Abs. 1 genehmigt wurde. Die Regierungen entscheiden über die Zuschüsse; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.