Gesetze / Landesrecht Bayern / Hausunterrichtsverordnung

HUnterrV

§ 9 Kostenerstattung an private Schulträger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern kann privaten Schulen Zuwendungen zu den im Zusammenhang mit der Erteilung von Hausunterricht entstehenden Kosten in Höhe der für Mehrarbeit und nebenberuflichen Unterricht geltenden Vergütungssätze und in Höhe von 80 v. H. der für staatliche Bedienstete geltenden Fahrkostensätze gewähren, wenn der Hausunterricht nach § 7 Abs. 1 genehmigt wurde. Die Regierungen entscheiden über die Zuwendungen. Für Lehrkräfte, die von Schulträgern privater Förderschulen oder privater Klinikschulen zum Zweck der Erteilung des Hausunterrichts in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe beschäftigt werden, können die Schulträger abweichend von Satz 1 Personalkostenersatz entsprechend Art. 33 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes erhalten. Die Entscheidung obliegt den Regierungen; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

§ 8 § 10